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Fördermöglichkeiten - Fördermittel

Höhe der Förderung

Je nach Vorhaben (Errichtung oder Erweiterung), Verwendungszweck der Anlage und Art des Antragstellers gelten unterschiedliche Fördersätze je angefangenem m² installierter Bruttokollektorfläche bei Anlagen von bis zu 200 m²:

Errichtung einer Anlage

Bei Errichtung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder zur Bereitstellung von Prozesswärme für alle Antragsteller 105 €.

Bei Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung für Privathaushalte und öffentlich-rechtliche Antragsteller 135 €, sofern eine Mindestkollektorfläche von 10 m² bei Flachkollektoren und 8 m² bei Vakuumröhrenkollektoren errichtet sowie ein Pufferspeicher für die Heizung von in der Regel 50 Liter/m² bei Flach- und 60 Liter/m² bei Röhrenkollektoren verwandt wird.

Bei Nichteinhaltung dieser Mindestgesamtkollektorfläche beträgt der Zuschuss 105 €, es sei denn es wird mit einer vorhabensbezogenen Wärmebedarfsrechnung (Simulation) nachgewiesen, dass der solare Deckungsanteil am Jahresheizwärmebedarf des Gebäudes mindestens 20 % beträgt. Übersteigt die geplante Kollektorfläche 35 m² ist mit dem Zuschussantrag immer ein detailliertes, vorhabenbezogenes Anlagenschema einzureichen.

Gewerbliche Unternehmen und freiberuflich Tätige erhalten auch für solche Kombianlagen nur 105 €.

Bei Großanlagen über 200 m² beträgt der Zuschuss für alle Antragsteller und Verwendungszwecke 60 € für jeden über 200 m² hinausgehenden m² installierter Bruttokollektorfläche.

Erweiterung bestehender Anlagen

Der Zuschuss beträgt für alle Antragsteller 60 Euro je angefangenem qm zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bereits bestehenden Anlage sowie deren Verwendungszweck.

Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung).

Antragsberechtigte

Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der EU 2003 Nr. L 124/S. 36ff.) sowie Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine, die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes sind, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).

Generell nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften handelt (250 oder mehr Mitarbeiter oder Jahresumsatz über 50 Mio. Euro und Bilanzsumme über 43 Mio. Euro oder Überschreitung dieser Werte bei Hinzurechnung der entsprechenden Daten – Mitarbeiter/Umsatz/Bilanzsumme – eines oder mehrerer anderer Unternehmen, das/die zu mindestens 25 % an dem betroffenen Unternehmen beteiligt ist/sind). Unternehmen, bei denen 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, sind keine KMU, es sei denn, es handelt sich bei den Anteilseignern um Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. € und weniger als 5.000 Einwohnern.

Weitergehende Erklärungen finden Sie auch unter: www.bafa.de

Achtung: die Zuschüsse können von Jahr zu Jahr variieren. Bitte immer aktuell abfragen. In der Regel werden Sie aber von den Firmen auch in dieser Richtung beraten.


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